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§ 61 BewG
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (
§ 37 Abs. 1 Satz 2
) anzuwenden.
Verweis auf
§ 61 BewG
von
§ 48a Satz 1 Nummer 2 BewG