Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 2 BewG
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 BewG
von
§ 39 Absatz 3 Satz 2 BewG