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§ 246a Absatz 1 AktG
(1)
1
Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (
§§ 182 bis 240
) oder einen Unternehmensvertrag (
§§ 291 bis 307
) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2
Auf das Verfahren sind
§ 247
, die
§§ 82, 83 Abs. 1 und § 84
der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
3
Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 246a Abs. 1 AktG
von
§ 242 Absatz 2 Satz 5 AktG