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§ 54 BewG
§ 54 Bewertungsstichtag
Abweichend von
§ 35 Abs. 1
sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§ 59 BewG
§ 59 Bewertungsstichtag
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von
§ 35 Abs. 1
nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von
§ 35 Abs. 1
nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
Verweis auf
§§ 54 und 59 BewG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 3 BewG