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§ 35 Absatz 2 BewG
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
Verweis auf
§ 35 Abs. 2 BewG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 3 BewG