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§ 130 Absatz 1 AktG
(1)
1
Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.
2
Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach
§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 137
.
3
Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
§ 130 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben.
§ 130 Absatz 4 AktG
(4)
1
Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben.
2
Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
Verweis auf
§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 AktG
von
§ 242 Absatz 1 Satz 1 AktG