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§ 12 Absatz 1 BelWertV
(1) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach
§ 9 Abs. 2
verminderte Reinertrag ist in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage und dem Kapitalisierungszinssatz mit dem sich daraus ergebenden, finanzmathematisch dem Rentenbarwertfaktor entsprechenden Vervielfältiger nach Anlage 4 zu kapitalisieren.
Verweis auf
§ 12 Abs. 1 BelWertV
von
§ 25 Absatz 4 Satz 1 BelWertV