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§ 18 BelWertV
§ 18 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände
Sonstige nach den
§§ 16 und 17
noch nicht erfasste, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein über- oder unterdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der vorgesehenen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 18 BelWertV
von
§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BelWertV