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§ 182 Absatz 2 AktG
(2)
1
Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung.
2
Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen.
3
Für diesen gilt Absatz 1.
Verweis auf
§ 182 Abs. 2 AktG
von
§ 221 Absatz 1 Satz 4 AktG