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§ 209 Absatz 2 AktG
(2)
1
Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den
§§ 150, 152
dieses Gesetzes,
§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a
des Handelsgesetzbuchs entsprechen.
2
Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
§ 209 Absatz 3 AktG
(3)
1
Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie den
§§ 150, 152
dieses Gesetzes,
§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a
des Handelsgesetzbuchs entspricht.
2
Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
§ 209 Absatz 4 AktG
(4)
1
Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist.
2
Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung
§ 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 209 Absatz 5 AktG
(5)
1
Bei Versicherungsgesellschaften wird der Prüfer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
2
Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung
§ 341k
des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
§ 209 Absatz 6 AktG
(6)
1
Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften
§ 175 Abs. 2
sinngemäß.
Fußnote
(+++
§ 209
: Zur Anwendung vgl.
§ 26g
AktGEG +++)
Verweis auf
§ 209 Abs. 2 bis 6 AktG
von
§ 210 Absatz 1 Satz 1 AktG