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§ 7 Absatz 1 AGG
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in
§ 1
genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in
§ 1
genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 AGG
von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 AGG