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§ 37a Absatz 1 AktG
(1)
1
Wird nach
§ 33a
von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären.
2
Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist zu beschreiben.
3
Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
4
Der Wert, die Quelle der Bewertung sowie die angewandte Bewertungsmethode sind anzugeben.
§ 37a Absatz 2 AktG
(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden außerdem zu versichern, dass ihnen außergewöhnliche Umstände, die den gewichteten Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne von
§ 33a Abs. 1 Nr. 1
während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von
§ 33a Abs. 1 Nr. 2
am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.
Verweis auf
§ 37a Abs. 1 und 2 AktG
von
§ 205 Absatz 5 Satz 3 AktG