Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 188 Absatz 2 AktG
(2)
1
Für die Anmeldung gelten sinngemäß
§ 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1
.
2
Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
Verweis auf
§ 188 Abs. 2 AktG
von
§ 204 Absatz 3 Satz 2 AktG