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§ 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
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An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Verweis auf
§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG