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§ 27 Absatz 3 Satz 3 AktG
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Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet.
Verweis auf
§ 27 Abs. 3 Satz 3 AktG
von
§ 194 Absatz 2 Satz 1 AktG