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§ 38 Absatz 2 BDSG
(2)
§ 6 Absatz 4
, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung,
§ 6 Absatz 4
jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Verweis auf
§ 38 Abs. 2 BDSG
von
§ 6 Absatz 6 Satz 4 BDSG