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§ 6 Absatz 2 Satz 1 BBhV
(2)
1
Aufwendungen einer nach
§ 4 Absatz 1
berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 1 BBhV
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BBhV