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§ 45a Absatz 2 Satz 2 BBhV
2
Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen.
§ 45a Absatz 2 Satz 3 BBhV
3
Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet.
Verweis auf
§ 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 BBhV
von
§ 54 Absatz 1 Satz 4 BBhV