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§ 4 Absatz 2 BBhV
(2)
1
Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind.
2
Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach
§ 3
, wenn
1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach
§ 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a
des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach
§ 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a
des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
3
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist.
4
Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 BBhV
von
§ 50 Absatz 2 Satz 3 BBhV