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§ 18 Absatz 2 Nummer 2 BeamtVG
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
Verweis auf
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 BeamtVG
von
§ 48 Absatz 1 Satz 3 BBhV