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§ 4 Absatz 1 BBhV
(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 BBhV
von
§ 47 Absatz 2 Satz 4 BBhV