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§ 7 Absatz 1 BRKG
(1)
1
Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro.
2
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 BRKG
von
§ 45a Absatz 2 Satz 1 BBhV