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§ 32 Absatz 3 Satz 2 BBhV
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Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (
§ 3 Absatz 1
der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig.
Verweis auf
§ 32 Abs. 3 Satz 2 BBhV
von
§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBhV