1.
übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne des
§ 2 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem oder mehreren organisierten Märkten im Sinne von
§ 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden sind,