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§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBhV
1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
Verweis auf
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBhV
von
§ 36 Absatz 1 Satz 3 BBhV