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§ 31 Absatz 4 Nummer 1 BBhV
1.
bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt
§ 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6
,
Verweis auf
§ 31 Absatz 4 Nummer 1 BBhV
von
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a BBhV