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§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b BBhV
von
§ 34 Absatz 4 Satz 1 BBhV