§ 26 Absatz 1 Nummer 5 BBhV
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 BBhV
(2) 1Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig.
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBhV
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BBhV
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BBhV
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,