Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 26 Absatz 1 Nummer 5 BBhV
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach
§ 22
.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 BBhV
(2)
1
Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
§§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5
beihilfefähig.
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBhV
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BBhV
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BBhV
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b BBhV
von
§ 34 Absatz 4 Satz 1 BBhV