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§ 6 Absatz 3 Satz 1 BBhV
(3)
1
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 BBhV
2
Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
§ 23 Absatz 1 BBhV
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
Verweis auf
§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 BBhV
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 BBhV