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§ 19 Absatz 3 BBhV
(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
Verweis auf
§ 19 Absatz 3 BBhV
von
§ 20a Absatz 2 Satz 1 BBhV