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§ 12 BBhV
§ 12 Ärztliche Leistungen
1
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des
§ 6
in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig.
2
Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.
3
Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
Verweis auf
§ 12 BBhV
von
§ 18a Absatz 4 Satz 1 BBhV