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§ 18 Absatz 2 BBhV
(2)
1
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig.
2
Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig.
3
Soll sich eine Behandlung nach den
§§ 19 bis 20a
anschließen, ist
§ 18a Absatz 3
zu beachten.
4
Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den
§§ 19 bis 20a
anzurechnen.
Verweis auf
§ 18 Absatz 2 BBhV
von
§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BBhV