Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 22 Absatz 6 BBhV
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Verweis auf
§ 22 Absatz 6 BBhV
von
§ 13 Satz 1 BBhV