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§ 3 BBhV
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
Beihilfeberechtigt nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.
Verweis auf
§ 3 BBhV
von
§ 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 4 BBhV