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§ 100 Absatz 1 BBG
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
Verweis auf
§ 100 Abs. 1 BBG
von
§ 99 Absatz 1 Satz 1 BBG