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§ 93 Absatz 2 Satz 2 BBG
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Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des
§ 9
der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Verweis auf
§ 93 Abs. 2 Satz 2 BBG
von
§ 95 Absatz 5 Satz 1 BBG