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§ 42 Absatz 4 BBG
(4)
1
Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet.
2
Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
Verweis auf
§ 42 Abs. 4 BBG
von
§ 93 Absatz 2 Satz 3 BBG