Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 91 Absatz 3 Satz 1 BBG
(3)
1
Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
Verweis auf
§ 91 Absatz 3 Satz 1 BBG
von
§ 92 Absatz 1 Satz 2 BBG