1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach
§ 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie