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§ 68 Absatz 3 BBG
(3)
1
Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
2
Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
Verweis auf
§ 68 Abs. 3 BBG
von
§ 69 Satz 2 BBG