Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 7 Absatz 3 BBG
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Verweis auf
§ 7 Abs. 3 BBG
von
§ 64 Absatz 4 Satz 1 BBG