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§ 51 Absatz 1 Satz 2 BBG
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Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
Verweis auf
§ 51 Abs. 1 Satz 2 BBG
von
§ 51 Absatz 4 Satz 3 BBG