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§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBG
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
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§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG
von
§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBG