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§ 22 Absatz 2 BBG
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
§ 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG
1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 BBG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 8 BBG