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§ 19a Satz 2 BBesG
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Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten.
Verweis auf
§ 19a Satz 2 BBesG
von
§ 83a Absatz 1 Satz 1 BBesG