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§ 1 Absatz 1 BBesG
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 BBesG
von
§ 83 Satz 1 BBesG