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§ 27 Absatz 3 Satz 1 BBesG
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Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
Verweis auf
§ 27 Absatz 3 Satz 1 BBesG
von
§ 82 Absatz 2 Satz 1 BBesG