Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 Absatz 3 Satz 1 BBesG
(3)
1
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Verweis auf
§ 33 Absatz 3 Satz 1 BBesG
von
§ 77a Absatz 5 Satz 1 BBesG