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§ 32a Absatz 6 Satz 1 BBesG
(6)
1
Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 32a Absatz 6 Satz 4 BBesG
4
Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 BBesG
von
§ 77a Absatz 1 Satz 5 BBesG