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§ 8 Absatz 1 Satz 2 BBesG
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Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 Satz 2 BBesG
von
§ 73 Satz 3 BBesG